Gesetze / Visa-Warndateigesetz
VWDG§ 14 Sperrung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Interessen eines Betroffenen oder einer betroffenen Organisation beeinträchtigt werden. In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsamt die Daten zu sperren und die Daten dürfen nur für den Zweck übermittelt und genutzt werden, für den die Löschung unterblieben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesverwaltungsamt hat den Datensatz des Betroffenen zu sperren, soweit die Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von der Stelle, die die Daten übermittelt hat oder vom Bundesverwaltungsamt festgestellt werden kann. Gesperrte Daten sind mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen außer zur Prüfung der Richtigkeit ohne Einwilligung des Betroffenen nicht verarbeitet oder genutzt werden.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 50 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.