# § 11 VWDG — Protokollierungspflicht bei Datenübermittlung

Visa-Warndateigesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Bundesverwaltungsamt protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle bei jedem Zugriff auf die Datei

- 1. den Zeitpunkt des Zugriffs,

- 2. die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen,

- 3. die Datenveränderung,

- 4. die für den Zugriff verantwortliche Dienststelle,

- 5. die für den Zugriff verantwortliche Person sowie

- 6. den Zweck des Zugriffs.

(2) Im Fall der Übermittlung nach § 4 oder nach den §§ 6 bis 9 umfasst die Protokollierung auch

- 1. die übermittelten Daten,

- 2. den Zweck der Übermittlung,

- 3. die übermittelnde Stelle und

- 4. die Stelle, an die übermittelt wird.

(3) Die Auswertung der Protokolldaten ist nach dem Stand der Technik zu gewährleisten. Die protokollierten Daten dürfen nur verwendet werden

- 1. für Zwecke der Datenschutzkontrolle und der Datensicherung,

- 2. zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage oder

- 3. zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 12.

Sie sind durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff zu sichern.

(4) Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

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Zitiervorschlag: § 11 VWDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG/11
