Gesetze / Visa-Warndateigesetz
VWDG§ 10 Zweckbestimmung und weitere Verwendung der Daten
Die ersuchende Behörde darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. Eine Weiterübermittlung ist nicht zulässig.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 50 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.