Gesetze / VWDG-Durchführungsverordnung

VWDG-DV

§ 8 Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch das Bundesverwaltungsamt

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG-DV/8#abs-1 (1) Der Umfang der Daten, die das Bundesverwaltungsamt nach dem Visa-Warndateigesetz an die jeweils ersuchende Stelle übermitteln und weitergeben darf, ergibt sich aus den Spalten A und D der Anlage zu dieser Verordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG-DV/8#abs-2 (2) Das Bundesverwaltungsamt hat vor der Übermittlung festzustellen,

1.
ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist, Daten aus der Datei zu erhalten,
2.
ob der im Ersuchen angegebene Zweck in die sachliche Zuständigkeit der ersuchenden Stelle fällt und
3.
in welchem Umfang dieser Stelle Daten übermittelt werden dürfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG-DV/8#abs-3 (3) § 4 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 7 § 9