Gesetze / VWDG-Durchführungsverordnung

VWDG-DV

§ 7 Übermittlungsersuchen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG-DV/7#abs-1 (1) Jede Stelle, die um Übermittlung von Daten aus der Datei ersucht, hat zuvor zu prüfen, ob die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG-DV/7#abs-2 (2) Das Übermittlungsersuchen erfolgt im automatisierten Verfahren oder schriftlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG-DV/7#abs-3 (3) Die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Visa-Warndateigesetzes erforderliche Angabe zum Verwendungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden:

1.
Visumverfahren,
2.
Verlängerung eines Visums,
3.
Prüfung einer Verpflichtungserklärung,
4.
Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes,
5.
Datenpflege.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG-DV/7#abs-4 (4) Ähnliche Personen nach § 8 Absatz 4 des Visa-Warndateigesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen. Für die Daten zu Organisationen gilt Satz 1 entsprechend.

§ 6 § 8