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# § 8 VWDG-DV — Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung durch das Bundesverwaltungsamt

VWDG-Durchführungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Umfang der Daten, die das Bundesverwaltungsamt nach dem Visa-Warndateigesetz an die jeweils ersuchende Stelle übermitteln und weitergeben darf, ergibt sich aus den Spalten A und D der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Das Bundesverwaltungsamt hat vor der Übermittlung festzustellen,

- 1. ob die ersuchende Stelle generell berechtigt ist, Daten aus der Datei zu erhalten,

- 2. ob der im Ersuchen angegebene Zweck in die sachliche Zuständigkeit der ersuchenden Stelle fällt und

- 3. in welchem Umfang dieser Stelle Daten übermittelt werden dürfen.

(3) § 4 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 8 VWDG-DV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VWDG-DV/8

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