Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVGVO

§ 70 Nachabstimmung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/70#abs-1 (1) Sobald feststeht, dass die Abstimmung im Stimmkreis infolge höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Grund nicht durchgeführt werden kann, sagt die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter die Abstimmung ab und macht öffentlich bekannt, dass eine Nachabstimmung stattfinden wird. Sie oder er unterrichtet unverzüglich die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/70#abs-2 (2) Bei der Nachabstimmung wird mit den für die Hauptabstimmung aufgestellten Stimmberechtigtenverzeichnissen, in den für die Hauptabstimmung bestimmten Stimmbezirken und Abstimmungsräumen sowie vor den für die Hauptabstimmung gebildeten Abstimmungsvorständen und nach der für die Hauptabstimmung gültigen Fragestellung abgestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/70#abs-3 (3) Findet die Nachabstimmung statt, weil die Abstimmung infolge höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Grund, der eine Änderung des Stimmzettels nicht erforderlich macht, abgesagt werden musste, sind die für die Hauptabstimmung erteilten Stimmscheine auch für die Nachabstimmung gültig. Neue Stimmscheine dürfen nur von Gemeinden des Gebiets, in dem die Nachabstimmung stattfindet, erteilt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/70#abs-4 (4) Macht der Grund, der zur Absage der Abstimmung führte, für die Nachabstimmung eine Änderung des Stimmzettels erforderlich, sind die für die Hauptabstimmung erteilten Stimmscheine für die Nachabstimmung nicht mehr gültig. Sie werden von Amts wegen durch neue Stimmscheine ersetzt. Abstimmungsbriefe mit Stimmscheinen für die Hauptabstimmung, die bei den zuständigen Stellen eingegangen sind, werden von diesen gesammelt und unter Beachtung des Abstimmungsgeheimnisses vernichtet.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/70#abs-5 (5) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter macht den Tag der Nachabstimmung und ob die für die Hauptabstimmung erteilten Stimmscheine auch für die Nachabstimmung gültig sind, öffentlich bekannt.

§ 69 § 71