Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVGVO§ 51 Stimmabgabe mit Stimmschein in Sonderstimmbezirken
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/51#abs-1 (1) Zur Stimmabgabe in Sonderstimmbezirken (§ 17) wird jede in der Einrichtung anwesende stimmberechtigte Person mit einem gültigen Stimmschein zugelassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/51#abs-2 (2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Stimmbezirksvorstandes zu bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/51#abs-3 (3) Die Gemeinde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Abstimmungsraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderstimmbezirks können verschiedene Abstimmungsräume bestimmt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/51#abs-4 (4) Die Gemeinde bestimmt die Abstimmungszeit für den Sonderstimmbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Abstimmungszeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/51#abs-5 (5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Stimmberechtigten den Abstimmungsraum und die Abstimmungszeit am Tag vor der Abstimmung bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/51#abs-6 (6) Die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher und mindestens zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Stimmurne und der erforderlichen Stimmzettel in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Stimmscheine entgegen und verfahren nach § 49 in Verbindung mit § 47 Absatz 4 bis 7. Dabei muss auch bettlägerigen Abstimmenden Gelegenheit gegeben werden, unbeobachtet ihre Stimmzettel zu kennzeichnen und zu falten. Die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher weist Abstimmende, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Stimmbezirksvorstands als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Stimmurne und die Stimmscheine unverzüglich in den Abstimmungsraum des Sonderstimmbezirks zu bringen. Dort ist die Stimmurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Stimmbezirksvorstands verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Stimmurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderstimmbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/51#abs-7 (7) Die Öffentlichkeit der Abstimmungshandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses soll durch die Anwesenheit anderer Stimmberechtigter gewährleistet werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/51#abs-8 (8) Die Leitung der Einrichtung ist für die Absonderung von Kranken verantwortlich, die ansteckende Krankheiten haben.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/51#abs-9 (9) Das Stimmergebnis des Sonderstimmbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Abstimmungszeit ermittelt werden.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/51#abs-10 (10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.