nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 48 VVVGVO (Sachsen) — Stimmabgabe Abstimmender mit Behinderung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Abstimmende oder ein Abstimmender, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Stimmurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe sie oder er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Stimmbezirksvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein von dem oder der Abstimmenden bestimmtes Mitglied des Stimmbezirksvorstandes sein; darauf ist bei Bedarf die oder der Abstimmende von der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher hinzuweisen.

(2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

(3) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der oder dem Abstimmenden die Stimmzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat. Hierauf hat die Stimmbezirksvorsteherin oder der Stimmbezirksvorsteher hinzuweisen.

(4) Eine blinde Abstimmende oder ein blinder Abstimmender kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Dies gilt auch für eine Abstimmende oder einen Abstimmenden mit Sehbehinderung.

---

Zitiervorschlag: § 48 VVVGVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/48

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
