Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVGVO

§ 46 Öffentlichkeit und Ordnung im Abstimmungsraum

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/46#abs-1 (1) Während der Abstimmungshandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses besteht für die Öffentlichkeit Zutritt zum Abstimmungsraum, soweit das ohne Störung des Abstimmungsgeschäfts möglich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/46#abs-2 (2) Der Stimmbezirksvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Abstimmungsraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Abstimmungsraum.

§ 45 § 47