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§ 46 VVVGVO (Sachsen) — Öffentlichkeit und Ordnung im Abstimmungsraum

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während der Abstimmungshandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses besteht für die Öffentlichkeit Zutritt zum Abstimmungsraum, soweit das ohne Störung des Abstimmungsgeschäfts möglich ist.

(2) Der Stimmbezirksvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Abstimmungsraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Abstimmungsraum.