(1) Während der Abstimmungshandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses besteht für die Öffentlichkeit Zutritt zum Abstimmungsraum, soweit das ohne Störung des Abstimmungsgeschäfts möglich ist.
(2) Der Stimmbezirksvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Abstimmungsraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Abstimmungsraum.