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§ 43 VVVGVO (Sachsen) — Stimmurnen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Gemeinde sorgt für die erforderlichen Stimmurnen. Es finden die für Bundes- und Landtagswahlen bestimmten Urnen Verwendung.