Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVGVO§ 42 Stimmzellen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/42#abs-1 (1) In jedem Abstimmungsraum richtet die Gemeinde eine Stimmzelle oder mehrere Stimmzellen mit Tischen ein, in denen die oder der Abstimmende ihren oder seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Stimmzellen müssen vom Tisch des Stimmbezirksvorstandes aus überblickt werden können. Als Stimmzelle kann auch ein nur durch den Abstimmungsraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Stimmbezirksvorstandes aus überblickt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVGVO/42#abs-2 (2) In den Stimmzellen sollen gleichfarbige Schreibstifte bereitliegen.