Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Durchführung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVGVO§ 44 Abstimmungstisch
Stand: 26.08.2026
Die Stimmurne wird an oder auf den Tisch des Stimmbezirksvorstands gestellt.