Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVG§ 41 Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses
Stand: 26.08.2026
Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter teilt das vom Landesabstimmungsausschuss festgestellte zahlenmäßige Ergebnis des Volksentscheids dem Landtag und der Staatsregierung mit und macht es im Sächsischen Amtsblatt bekannt.