Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
VVVG§ 27 Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Volksentscheids
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/27#abs-1 (1) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident macht den festgesetzten Abstimmungstag und den Gegenstand des Volksentscheids unverzüglich im Sächsischen Amtsblatt bekannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/27#abs-2 (2) Die Bekanntmachung des Gegenstands hat zu enthalten:
1. den Text des Gesetzentwurfs einschließlich Begründung,
2. für den Fall, dass der Landtag von der Möglichkeit des Artikels 72 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen Gebrauch macht, den Text des beigefügten Gesetzentwurfs einschließlich Begründung,
3. den Inhalt des Stimmzettels.