Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVG

§ 27 Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Volksentscheids

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/27#abs-1 (1) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident macht den festgesetzten Abstimmungstag und den Gegenstand des Volksentscheids unverzüglich im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/27#abs-2 (2) Die Bekanntmachung des Gegenstands hat zu enthalten:

1. den Text des Gesetzentwurfs einschließlich Begründung,

2. für den Fall, dass der Landtag von der Möglichkeit des Artikels 72 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen Gebrauch macht, den Text des beigefügten Gesetzentwurfs einschließlich Begründung,

3. den Inhalt des Stimmzettels.

§ 26 § 28