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# § 27 VVVG (Sachsen) — Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Volksentscheids

Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident macht den festgesetzten Abstimmungstag und den Gegenstand des Volksentscheids unverzüglich im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

(2) Die Bekanntmachung des Gegenstands hat zu enthalten:

1. den Text des Gesetzentwurfs einschließlich Begründung,

2. für den Fall, dass der Landtag von der Möglichkeit des Artikels 72 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen Gebrauch macht, den Text des beigefügten Gesetzentwurfs einschließlich Begründung,

3. den Inhalt des Stimmzettels.

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Zitiervorschlag: § 27 VVVG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/27

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