Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVG

§ 28 Ausübung des Stimmrechts

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/28#abs-1 (1) Eine Stimmberechtigte oder ein Stimmberechtigter kann das Stimmrecht nur ausüben, wenn sie oder er in einem Stimmberechtigtenverzeichnis (§ 32 Abs. 1) eingetragen ist oder einen Stimmschein (§ 32 Abs. 3) hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/28#abs-2 (2) Wer in einem Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis sie oder er geführt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/28#abs-3 (3) Wer einen Stimmschein hat, kann entweder

1. durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Abstimmungsgebiets oder

2. durch Briefabstimmung

abstimmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/28#abs-4 (4) Jede und jeder Stimmberechtigte darf das eigene Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 27 § 29