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§ 27 VVVG (Sachsen) — Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Volksentscheids

Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident macht den festgesetzten Abstimmungstag und den Gegenstand des Volksentscheids unverzüglich im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

(2) Die Bekanntmachung des Gegenstands hat zu enthalten:

1. den Text des Gesetzentwurfs einschließlich Begründung,

2. für den Fall, dass der Landtag von der Möglichkeit des Artikels 72 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen Gebrauch macht, den Text des beigefügten Gesetzentwurfs einschließlich Begründung,

3. den Inhalt des Stimmzettels.