(1) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident macht den festgesetzten Abstimmungstag und den Gegenstand des Volksentscheids unverzüglich im Sächsischen Amtsblatt bekannt.
(2) Die Bekanntmachung des Gegenstands hat zu enthalten:
1. den Text des Gesetzentwurfs einschließlich Begründung,
2. für den Fall, dass der Landtag von der Möglichkeit des Artikels 72 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen Gebrauch macht, den Text des beigefügten Gesetzentwurfs einschließlich Begründung,
3. den Inhalt des Stimmzettels.