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# § 23 VVVG (Sachsen) — Zuständigkeit, Verfahren und Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs

Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gegen den Bescheid der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten können die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson binnen eines Monats den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen anrufen.

(2) Der Verfassungsgerichtshof gibt der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten und der Staatsregierung Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident und die Staatsregierung können dem Verfahren beitreten.

(3) Wird dem Antrag stattgegeben, hebt der Verfassungsgerichtshof den Bescheid der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten auf und stellt fest, dass das Volksbegehren erfolgreich abgeschlossen ist.

(4) § 12 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 23 VVVG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/23

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