Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

VVVG

§ 12 Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/12#abs-1 (1) Gelangt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Volksantrag den formellen Voraussetzungen genügt, stellt er das Vorliegen der formellen Voraussetzungen fest. Absatz 2 bleibt unberührt. Gelangt er zu der Überzeugung, dass die formellen Voraussetzungen des Volksantrages nicht erfüllt sind, stellt er fest, dass ein den formellen Voraussetzungen genügender Volksantrag nicht vorliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/12#abs-2 (2) Gelangt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Volksantrag aus anderen Gründen ganz oder teilweise verfassungswidrig ist, so erklärt er diesen für unzulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVVG/12#abs-3 (3) Die Entscheidungsformel wird von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.

§ 11 § 13