Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 51 Prämienzahlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Köln, 30.11.2009 – 20 O 189/08Zitiert von 1
- OLG Hamm, 08.02.1991 – 20 U 284/88
- BGH, 09.01.2013 – IV ZR 197/11Firmenschutzversicherung unter Einschluss von Schäden durch Einbruchsdiebstahl: Anforderungen an eine gesonderte Mitteilung in Textform über die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen bei Belehrung im SchadenmeldungsfragebogenZitiert von 13
- BGH, 01.12.1955 – 3 StR 399/55
- AG Bünde, 06.08.2013 – 5 C 701/11
- OLG Köln, 02.06.2009 – 9 U 222/07
Zuletzt entschieden
- LG Essen, 27.06.2006 – 12 O 211/05
- AG Düsseldorf, 02.04.2002 – 52 C 16560/01
- OLG Hamm, 11.05.1988 – 20 U 211/87
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/51#abs-1 (1) Der Beginn des Versicherungsschutzes kann von der Zahlung der Prämie abhängig gemacht werden, sofern der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Voraussetzung aufmerksam gemacht hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/51#abs-2 (2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.