Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 52 Beendigung des Vertrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- KG, 29.05.2020 – 6 U 102/19
- LG Mannheim, 12.07.2005 – 1 O 27/05Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 20.10.2005 – 12 U 197/05
- AG Mönchengladbach, 25.02.2003 – 5 C 587/02
- BGH, 09.01.2013 – IV ZR 197/11Firmenschutzversicherung unter Einschluss von Schäden durch Einbruchsdiebstahl: Anforderungen an eine gesonderte Mitteilung in Textform über die Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen bei Belehrung im SchadenmeldungsfragebogenZitiert von 13
- OLG Hamm, 01.03.2018 – 5 RVs 20/18
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 17.02.2009 – 10 U 220/07Zitiert von 1
7 Entscheidungen zu § 52 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/52#abs-1 (1) Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungsnehmer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Ist der Beginn des Versicherungsschutzes nach dem Hauptvertrag oder dem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung von der Zahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer abhängig, endet der Vertrag über vorläufige Deckung bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Prämie abweichend von Satz 1 spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug ist, vorausgesetzt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/52#abs-2 (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag oder den weiteren Vertrag über vorläufige Deckung mit einem anderen Versicherer schließt. Der Versicherungsnehmer hat dem bisherigen Versicherer den Vertragsschluss unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/52#abs-3 (3) Kommt der Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit dem der Vertrag über vorläufige Deckung besteht, nicht zustande, weil der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung nach § 8 widerruft oder nach § 5 Abs. 1 und 2 einen Widerspruch erklärt, endet der Vertrag über vorläufige Deckung spätestens mit dem Zugang des Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/52#abs-4 (4) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann jede Vertragspartei den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung des Versicherers wird jedoch erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang wirksam.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/52#abs-5 (5) Von den Absätzen 1 bis 4 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.