Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 32 Abweichende Vereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 40
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Nach Gewicht
- BGH, 12.10.2011 – IV ZR 199/10Wohngebäudeversicherung: Wirksamkeit der Sanktionsregelung bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten mangels Vertragsanpassung nach GesetzesänderungZitiert von 35
- LG Berlin, 02.12.2016 – 42 O 199/16Zitiert von 1
- BGH, 19.10.2022 – IV ZR 185/20Wirksamkeit der Formulierung "unerwartete und schwere" Erkrankung in den Bestimmungen einer ReiseversicherungZitiert von 25
- BGH, 04.04.2018 – IV ZR 104/17Reiseabbruchversicherung: Inhaltskontrolle der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Klausel über Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nach Eintritt des VersicherungsfallesZitiert von 32
- BGH, 02.04.2014 – IV ZR 58/13Rechtsschutzversicherung: Unwirksamkeit einer zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Formularklausel über den Leistungsausschluss bei ObliegenheitsverletzungenZitiert von 9
- BGH, 02.04.2014 – IV ZR 124/13Rechtsschutzversicherung: Versicherungsschutz für die Geltendmachung sicherungshalber abgetretener AnsprücheZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 21.07.2025 – 16 U 64/24
- OLG Saarbrücken, 21.05.2025 – 5 U 57/24
- LG Düsseldorf, 13.12.2024 – 9a O 39/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Von den §§ 19 bis 28 Abs. 4 und § 31 Abs. 1 Satz 2 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Für Anzeigen nach diesem Abschnitt, zu denen der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, kann jedoch die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.