Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 23 Gefahrerhöhung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 122
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 21.12.2010 – 8 U 87/10
- BGH, 10.09.2014 – IV ZR 322/13Versicherung einer Photovoltaikanlage auf einem Scheunendach: Zerstörung der Anlage durch einen Brand und Voraussetzungen einer Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher GefahrerhöhungZitiert von 7
- OLG Köln, 20.10.2015 – 9 U 200/14
- OLG Celle, 03.07.2023 – 11 U 109/22
- OLG Hamm, 29.02.1980 – 20 U 138/79
- OLG Dresden, 30.03.2020 – 4 U 102/20
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.06.2026 – IV ZR 198/25
- BGH, 22.04.2026 – IV ZR 168/24(Anspruch aus einer Feuerversicherung wegen eines Brandschadens des versicherten Gebäudes; Zahlungsanspruch im Anwendungsbereich von § 1128 BGB)
- OLG Schleswig, 21.07.2025 – 16 U 64/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/23#abs-1 (1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/23#abs-2 (2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/23#abs-3 (3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.