Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 23 Gefahrerhöhung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/23#abs-1 (1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/23#abs-2 (2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/23#abs-3 (3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Wird zitiert von 119 Entscheidungen zu § 23 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.09.2014 – IV ZR 322/13Versicherung einer Photovoltaikanlage auf einem Scheunendach: Zerstörung der Anlage durch einen Brand und Voraussetzungen einer Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher GefahrerhöhungZitiert von 7
- OLG Köln, 20.10.2015 – 9 U 200/14
- OLG Celle, 03.07.2023 – 11 U 109/22
- OLG Celle, 21.12.2010 – 8 U 87/10
- OLG Hamm, 29.02.1980 – 20 U 138/79
- OLG Dresden, 30.03.2020 – 4 U 102/20
Zuletzt entschieden
- BGH, 24.06.2026 – IV ZR 198/25Feuerversicherung: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von Beweisangeboten zur Frage einer Gefahrerhöhung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 22.04.2026 – IV ZR 168/24(Anspruch aus einer Feuerversicherung wegen eines Brandschadens des versicherten Gebäudes; Zahlungsanspruch im Anwendungsbereich von § 1128 BGB)
- OLG Schleswig, 21.07.2025 – 16 U 64/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.