Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 23 Gefahrerhöhung

Stand: 10.06.2019

Bund122 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/23#abs-1 (1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/23#abs-2 (2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/23#abs-3 (3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.

§ 22 § 24