Gesetze / VVG-Informationspflichtenverordnung
VVG-InfoV§ 1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG-InfoV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG-InfoV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen nach Absatz 1 Nr. 3, 13 und 15 einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1666 7633 Vorschriften für einzelne Versicherungsunternehmungen)
BGBl. 2021 I S. 1666
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.