Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 97 Anzeige der Veräußerung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- BGH, 20.03.2020 – V ZR 61/19Grundstückskaufvertrag: Pflicht zur Unterrichtung des Käufers über Beendigung der Gebäudeversicherung als NebenpflichtZitiert von 3
- OLG Hamm, 12.02.2016 – 20 U 126/15Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 18.03.2003 – I-4 U 147/02
- BGH, 20.07.2011 – IV ZR 148/10Wohngebäudeversicherung: Anspruch des Versicherungsnehmers auf Neuwertentschädigung bei geringeren WiederherstellungskostenZitiert von 9
- BGH, 18.02.2004 – IV ZR 94/03Wohngebäudeversicherung: Entstehen des Anspruchs auf Auszahlung der Neuwertspanne bei Sicherstellung der Wiederherstellung vor Eigentumsübergang KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- BGH, 13.12.2000 – IV ZR 280/99Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
- LG Münster, 11.10.2024 – 115 O 244/23
- OLG Braunschweig, 13.10.2022 – 7 U 593/20
- FG Hessen, 25.09.2019 – 5 K 600/15
14 Entscheidungen zu § 97 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/97#abs-1 (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/97#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.