Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 97 Anzeige der Veräußerung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/97#abs-1 (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/97#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 97 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 20.03.2020 – V ZR 61/19Grundstückskaufvertrag: Pflicht zur Unterrichtung des Käufers über Beendigung der Gebäudeversicherung als NebenpflichtZitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 18.03.2003 – I-4 U 147/02
- BGH, 18.02.2004 – IV ZR 94/03Wohngebäudeversicherung: Entstehen des Anspruchs auf Auszahlung der Neuwertspanne bei Sicherstellung der Wiederherstellung vor Eigentumsübergang Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BGH, 13.12.2000 – IV ZR 280/99Wohngebäudeversicherung: Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils über Ansprüche auf Ersatz von Wiederherstellungskosten bei einer strengen Wiederherstellungsklausel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BFH, 19.01.2000 – II R 1/98Zitiert von 1
- LG Münster, 11.10.2024 – 115 O 244/23
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 13.10.2022 – 7 U 593/20
- FG Hessen, 25.09.2019 – 5 K 600/15
- LG Köln, 02.02.2005 – 20 O 298/04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.