Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 95 Veräußerung der versicherten Sache
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- OLG Köln, 19.06.2018 – 9 U 60/17
- BGH, 20.03.2020 – V ZR 61/19Grundstückskaufvertrag: Pflicht zur Unterrichtung des Käufers über Beendigung der Gebäudeversicherung als NebenpflichtZitiert von 3
- BGH, 16.09.2016 – V ZR 29/16Gebäudeversicherung einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Versicherung für fremde Rechnung; Anspruchsberechtigung bei Veräußerung der Eigentumswohnung nach Eintritt des VersicherungsfallesZitiert von 6
- LG Münster, 23.05.2024 – 115 O 249/23Zitiert von 1
- LG Dortmund, 17.04.2018 – 1 S 130/16
- OLG Schleswig, 21.07.2025 – 16 U 64/24
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 25.06.2025 – 7 U 69/24
- OLG Frankfurt am Main, 03.04.2025 – 3 U 57/24Zitiert von 1
- LG Münster, 11.10.2024 – 115 O 244/23
32 Entscheidungen zu § 95 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 95 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/95#abs-1 (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/95#abs-2 (2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/95#abs-3 (3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.