Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 95 Veräußerung der versicherten Sache

Stand: 10.06.2019

Bund32 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/95#abs-1 (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/95#abs-2 (2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/95#abs-3 (3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt hat.

§ 94 § 96