Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 73 Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 08.03.2000 – 20 U 143/99
- BGH, 09.11.2005 – IV ZR 224/03Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 16.09.2025 – 11 U 40/25
- OLG Frankfurt am Main, 22.03.2018 – 12 U 5/16
- LG Siegen, 27.09.2017 – 1 O 213/16
- OLG Hamm, 20.08.2014 – 20 U 267/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 14.07.2010 – 4 U 22/10Zitiert von 1
- OLG Köln, 21.11.2000 – 9 U 180/98Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die §§ 69 bis 72 sind auf Angestellte eines Versicherers, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen betraut sind, und auf Personen, die als Vertreter selbständig Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen, ohne gewerbsmäßig tätig zu sein, entsprechend anzuwenden.