Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 68 Versicherungsberater
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Die für Versicherungsmakler geltenden Vorschriften des § 60 Abs. 1 Satz 1, des § 61 Abs. 1 und der §§ 62 bis 65 und 67 sind auf Versicherungsberater entsprechend anzuwenden. Weitergehende Pflichten des Versicherungsberaters aus dem Auftragsverhältnis bleiben unberührt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 68 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 08.05.2017 – 6 U 62/16Zitiert von 1
- OLG Hamm, 19.01.2015 – 2 U 46/14
- LG Münster, 07.03.2014 – 04 O 254/08
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