Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 58 Obliegenheitsverletzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/58#abs-1 (1) Verletzt der Versicherungsnehmer bei einer laufenden Versicherung schuldhaft eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit, ist der Versicherer in Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko, für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/58#abs-2 (2) Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Verletzung erlangt hat, mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 58 VVG →
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