Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 165 Prämienfreie Versicherung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 86
Nach Gewicht
- LG Karlsruhe, 19.04.2004 – 5 S 234/03
- LG Dortmund, 23.11.2006 – 2 O 52/06
- BGH, 01.12.2011 – IX ZR 79/11Insolvenzrecht: Pflicht des Insolvenzverwalters zur Kündigung einer KapitallebensversicherungZitiert von 15
- BGH, 14.04.2005 – III ZR 252/04Zitiert von 1
- BGH, 14.04.2005 – III ZR 254/04
- BGH, 14.04.2005 – III ZR 253/04
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 12 KR 5/24 RKranken- und Pflegeversicherung - Rentnerin - Beitragspflicht einer Rente aus einer freiwilligen Versicherung bei einem Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - keine wesentliche Beteiligung des Arbeitgebers an der Begründung der Rentenansprüche - Versorgungsbezug
- SG Landshut, 04.12.2024 – S 11 AS 347/24 ERZitiert von 1
- OLG Köln, 20.09.2024 – 20 U 105/24
86 Entscheidungen zu § 165 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 165 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/165#abs-1 (1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/165#abs-2 (2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrundelegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5 zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/165#abs-3 (3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.