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Artikel 15 · BT-Drs. 18/11286 · S. 75

Zu Artikel 15 (Inkrafttreten)

Zu Artikel 15 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt das grundsätzliche Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2018. Damit wird ein Gleichlauf zum
Inkrafttreten der bereits verkündeten Änderungen im Betriebsrentenrecht durch das Gesetz zur Umsetzung der
Mobilitäts-Richtlinie hergestellt, die ebenfalls zum 1. Januar 2018 in Kraft treten. Die in diesem Gesetz enthalte-
nen Änderungsbefehle setzen im Übrigen auf den Wortlaut der schwebenden Änderungen durch das Gesetz zur
Umsetzung der Mobilitäts-Richtlinie auf.
Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt, dass die Änderungen zum Produktinformationsblatt und zu den Fristen bei der Information
vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags für sofort beginnende Altersleistungen rückwirkend zum
Zeitpunkt der Anwendung der Regelungen zum Produktinformationsblatt und zur genannten Information am 1.
Januar 2017 in Kraft treten.
Zu Absatz 3
Absatz 3 bestimmt, dass das Datenabgleichsverfahren zwischen den Sozialhilfeträgern und der zentralen Stelle,
das dazu dient, dass der Sozialhilfeträger Kenntnis davon erlangt, wenn der Leistungsbezieher während des Leis-
tungsbezuges eine förderschädliche Auszahlung des ursprünglich nach § 90 Absatz 2 Nummer 2 geschützten Ver-
mögens verlangt, erst am 1. Januar 2019 in Kraft tritt. Die technische Umsetzung und die finanzielle Vorsorge für
das Verfahren bedürfen einer ausreichenden Vorlaufzeit.
Auch für die verfahrenstechnische Umsetzung der Begrenzung des Rückforderungszeitraums für Altersvorsorge-
zulagen der zentralen Stelle bedarf es einer ausreichenden Vorlaufzeit.
Drucksache 18/11286 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung
und zur Än

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 27.598 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/11286, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 225.529–253.127 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 8976686ac3c1c3a8….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP