Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 133 Vertragswidrige Beförderung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG Köln, 24.01.2025 – 20 U 16/23
- OLG Saarbrücken, 17.05.2024 – 5 U 37/23
- OLG Saarbrücken, 07.02.2007 – 5 U 581/06 - 76
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/133#abs-1 (1) Werden die Güter mit einem Beförderungsmittel anderer Art befördert als vereinbart oder werden sie umgeladen, obwohl direkter Transport vereinbart ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt auch, wenn ausschließlich ein bestimmtes Beförderungsmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/133#abs-2 (2) Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn nach Beginn der Versicherung die Beförderung ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers oder infolge eines versicherten Ereignisses geändert oder aufgegeben wird. § 132 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/133#abs-3 (3) Die Versicherung umfasst in den Fällen des Absatzes 2 die Kosten der Umladung oder der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung.