Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 134 Ungeeignete Beförderungsmittel
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/134#abs-1 (1) Ist für die Beförderung der Güter kein bestimmtes Beförderungsmittel vereinbart, ist der Versicherungsnehmer, soweit er auf dessen Auswahl Einfluss hat, verpflichtet, Beförderungsmittel einzusetzen, die für die Aufnahme und Beförderung der Güter geeignet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/134#abs-2 (2) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/134#abs-3 (3) Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Beförderungsmittels, hat er diesen Umstand dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. § 132 ist anzuwenden.