Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Verhütung von Bränden
VVB§ 7 Rauchen, Rauchverbot
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/7#abs-1 (1) Das Rauchen ist verboten an Orten, an denen
1. leicht entzündbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder aufbewahrt werden,
2. gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten oder sonstige explosionsgefährliche Stoffe vorhanden sein können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/7#abs-2 (2) Brennende Zigarren oder Zigaretten, Pfeifenglut oder Rauchzeugasche dürfen nicht so weggelegt oder weggeworfen werden, daß eine Brandgefahr entsteht. § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.