Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Verhütung von Bränden

VVB

§ 7 Rauchen, Rauchverbot

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/7#abs-1 (1) Das Rauchen ist verboten an Orten, an denen

1. leicht entzündbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder aufbewahrt werden,

2. gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten oder sonstige explosionsgefährliche Stoffe vorhanden sein können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/7#abs-2 (2) Brennende Zigarren oder Zigaretten, Pfeifenglut oder Rauchzeugasche dürfen nicht so weggelegt oder weggeworfen werden, daß eine Brandgefahr entsteht. § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 6 § 8