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# § 7 VVB (Bayern) — Rauchen, Rauchverbot

Verordnung über die Verhütung von Bränden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Rauchen ist verboten an Orten, an denen

1. leicht entzündbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder aufbewahrt werden,

2. gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten oder sonstige explosionsgefährliche Stoffe vorhanden sein können.

(2) Brennende Zigarren oder Zigaretten, Pfeifenglut oder Rauchzeugasche dürfen nicht so weggelegt oder weggeworfen werden, daß eine Brandgefahr entsteht. § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 7 VVB (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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