Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Verhütung von Bränden

VVB

§ 8 Elektrische Geräte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Elektrische Geräte, bei denen während des Betriebs hohe Temperaturen entstehen können, wie z.B. Bügeleisen, Kocher, Tauchsieder, Heizdecken und Elektroherde sind während des Betriebs ausreichend zu beaufsichtigen. Sie sind so zu benutzen und abzustellen, dass auch bei übermäßiger Erwärmung keine Gegenstände entzündet werden können. Elektrische Strahlungsöfen, Heizsonnen, Infrarotstrahler und ähnliche Elektrowärmegeräte dürfen darüber hinaus nicht in Räumen im Sinn des § 3 Abs. 3 Satz 1 betrieben werden; in Räumen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 gilt das nur, wenn die Oberflächentemperatur der Geräte 120 Grad C übersteigen kann.

§ 7 § 9