Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Verhütung von Bränden

VVB

§ 5 Brennstoffrückstände

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/5#abs-1 (1) Behälter, in denen Brennstoffrückstände aufbewahrt werden, müssen dicht verschlossen sein. In Behältern aus brennbaren Stoffen dürfen nur kalte Brennstoffrückstände aufbewahrt werden. Auf diesen Behältern muß deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, daß heiße Brennstoffrückstände nicht eingefüllt werden dürfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/5#abs-2 (2) Im Freien müssen aus brennbaren Stoffen bestehende Behälter, in denen Brennstoffrückstände aufbewahrt werden, mindestens 2 m von anderen brennbaren Stoffen entfernt aufgestellt werden; soweit diese Behälter nicht aus brennbaren Stoffen bestehen, genügt abweichend von Halbsatz 1 ein Mindestabstand von 1 m. In Gebäuden dürfen die Behälter nur in Räumen aufgestellt werden, die die Anforderungen an Sammelräume im Sinn des Art. 43 der Bayerischen Bauordnung erfüllen.

§ 4 § 6