(1) Das Rauchen ist verboten an Orten, an denen
1. leicht entzündbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder aufbewahrt werden,
2. gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten oder sonstige explosionsgefährliche Stoffe vorhanden sein können.
(2) Brennende Zigarren oder Zigaretten, Pfeifenglut oder Rauchzeugasche dürfen nicht so weggelegt oder weggeworfen werden, daß eine Brandgefahr entsteht. § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.