Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Verhütung von Bränden
VVB§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 25.08.2026
Nach Art. 38 Abs. 4 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 3 bis 22 zuwiderhandelt. Abweichend hiervon können vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen § 9 nach § 24 Abs. 2 SchfHwG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
[Amtl. Anm.:] BayRS 2011-2-I