Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Verhütung von Bränden
VVB§ 26 Sachlicher Geltungsbereich
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/26#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt nicht für Betriebe, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/26#abs-2 (2) Weitergehende Gemeindeverordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.