Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Verhütung von Bränden

VVB

§ 3 Betrieb von Feuerstätten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/3#abs-1 (1) Feuerstätten sind so zu betreiben, daß sie nicht brandgefährlich werden können. Sie müssen ausreichend beaufsichtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/3#abs-2 (2) Feste Stoffe dürfen in Feuerstätten nicht mit brennbaren Flüssigkeiten entzündet werden, es sei denn, die jeweilige Flüssigkeit ist hierfür durch deren Hersteller ausdrücklich bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/3#abs-3 (3) Feuerstätten dürfen nicht betrieben werden an Orten,

1. an denen größere Mengen leicht entzündbarer Stoffe hergestellt, verarbeitet oder aufbewahrt werden, oder

2. an denen gefährliche explosionsfähige Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staubluftgemische auftreten können.

Für bewegliche und offene ortsfeste Feuerstätten gilt Satz 1 Nr. 1 ohne Rücksicht auf die Menge der leicht entzündbaren Stoffe.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/3#abs-4 (4) Bewegliche Feuerstätten sind kippsicher aufzustellen. Sie müssen in Räumen von brennbaren Stoffen und ungeschützten Bauteilen aus brennbaren Stoffen seitlich mindestens 1 m und nach oben mindestens 2 m entfernt sein. Sind die Stoffe gegen Wärmestrahlung ausreichend geschützt, so genügt der halbe Abstand.

§ 2 § 4