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§ 27 VVB (Bayern) — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über die Verhütung von Bränden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Art. 38 Abs. 4 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der §§ 3 bis 22 zuwiderhandelt. Abweichend hiervon können vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen § 9 nach § 24 Abs. 2 SchfHwG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

[Amtl. Anm.:] BayRS 2011-2-I