Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Verhütung von Bränden
VVB§ 9 Dunstabzugsanlagen
Stand: 25.08.2026
Dunstabzugsanlagen, die nicht oder nicht nur dem privaten Haushalt dienen, sind zweimal im Jahr auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. Von der zweiten Überprüfung im Jahr kann abgesehen werden, wenn es sich um eine Dunstabzugsanlage in einem saisonalen Betrieb handelt.