Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Verhütung von Bränden

VVB

§ 21 Nicht ausgebaute Dachräume, Luken, Kamine

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/21#abs-1 (1) In nicht ausgebauten Dachräumen dürfen Gegenstände nur so gelagert werden, daß noch ausreichende Bewegungsfreiheit besteht, insbesondere ein ungehinderter Zugang zu den Kaminen und zum Dachraum am Dachfuß durchgängig möglich ist. § 13 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/21#abs-2 (2) An Kaminen dürfen keine brennbaren Stoffe gelagert werden.

§ 20 § 22