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§ 21 VVB (Bayern) — Nicht ausgebaute Dachräume, Luken, Kamine

Verordnung über die Verhütung von Bränden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In nicht ausgebauten Dachräumen dürfen Gegenstände nur so gelagert werden, daß noch ausreichende Bewegungsfreiheit besteht, insbesondere ein ungehinderter Zugang zu den Kaminen und zum Dachraum am Dachfuß durchgängig möglich ist. § 13 bleibt unberührt.

(2) An Kaminen dürfen keine brennbaren Stoffe gelagert werden.