Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Verhütung von Bränden
VVB§ 22 Rettungswege
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/22#abs-1 (1) Zu- und Ausgänge, Durchfahrten, Durchgänge, Treppenräume und Verkehrswege, die bei einem Brand als erster oder zweiter Rettungsweg vorgesehen sind, sind freizuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/22#abs-2 (2) Türen von Rettungswegen und Notausgängen aus Räumen und Gebäuden, die dem Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen dienen, wie Mehrfamilienwohnhäuser, Veranstaltungsräume oder Gaststätten, dürfen, solange die Räume und Gebäude benutzt werden, in Fluchtrichtung nicht versperrt werden, soweit nicht durch andere oder auf Grund anderer Vorschriften ein Versperren gefordert oder zugelassen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/22#abs-3 (3) Hinweise auf Ausgänge und Rettungswegzeichen dürfen nicht verstellt, verhängt oder unkenntlich gemacht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/22#abs-4 (4) Elektrische Geräte wie Kopierer oder Verkaufsautomaten dürfen in notwendigen Treppenräumen nicht betrieben werden; gleiches gilt für Computerarbeitsplätze.