Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Verhütung von Bränden

VVB

§ 20 Straßenfeste, Märkte und Veranstaltungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/20#abs-1 (1) Aus- und Zugänge bestehender Gebäude, Feuerwehrzufahrten, Aufstellflächen für Hubrettungsfahrzeuge, Brandschutzeinrichtungen an Gebäuden sowie Hydranten und Löschwasserentnahmestellen müssen auch bei Straßenfesten, Märkten und Veranstaltungen frei nutzbar sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/20#abs-2 (2) Bauliche Anlagen, die geeignet sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden, müssen bei Straßenfesten, Märkten und Veranstaltungen so aufgestellt werden, dass Hauptwege mit einer Länge von mehr als 50 m mindestens 3,5 m breit, für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar und im Abstand von jeweils höchstens 50 m mit ausreichenden Bewegungsflächen für die Feuerwehr ausgestattet sind, es sei denn, die Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand ist anderweitig ausreichend sichergestellt. Dies gilt auch für abgestellte Fahrzeuge und Anhänger.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/20#abs-3 (3) Offenes Feuer und offenes Licht sind in baulichen Anlagen im Sinn von Abs. 2 Satz 1 mit Ausnahme fliegender Bauten nur zulässig, wenn eine ständige Aufsicht gewährleistet ist und brennbare Gegenstände nicht unbeabsichtigt entzündet werden können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/20#abs-4 (4) Flüssige und gasförmige Brennstoffe müssen bei Straßenfesten, Märkten und Veranstaltungen so verwendet werden, dass die Brennstoffbehälter nicht erwärmt oder beschädigt werden können. Werden Brennstoffbehälter in baulichen Anlagen im Sinn von Abs. 3 oder in deren unmittelbarer Nähe aufgestellt, müssen sie für Lösch- und Kühlmaßnahmen der Feuerwehr zugänglich sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/20#abs-5 (5) Zur Sicherstellung des Brandschutzes kann die Gemeinde weitergehende Regelungen erlassen. Insbesondere kann sie vom Veranstalter besondere Brandschutzmaßnahmen wie Feuerlöscheinrichtungen, Brandschutzbeauftragte oder Brandsicherheitswachen verlangen.

§ 19 § 21