Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Verhütung von Bränden
VVB§ 13 Lagerung leicht entzündbarer fester Stoffe in Gebäuden
Stand: 25.08.2026
Leicht entzündbare feste Stoffe dürfen nicht gelagert werden in Treppenräumen, notwendigen Fluren, Durchfahrten und in nicht ausgebauten Dachräumen, ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume land- und forstwirtschaftlicher Betriebsgebäude.